Die Compliance-Funktion ist in regulierten Instituten eine der zentralen Kontrollinstanzen – und zugleich personell wie fachlich anspruchsvoll zu besetzen. Je nach aufsichtsrechtlicher Einordnung Ihres Unternehmens kann es sich dabei um die Compliance-Funktion nach AT 4.4.2 MaRisk, die Compliance-Funktion nach § 81 WpHG i.V.m. Art. 22 MiFID II-DelVO oder beide handeln. WCTS übernimmt diese Funktionen als externer Dienstleister – vollständig, unterstützend oder vorübergehend – und stellt damit eine fachlich qualifizierte, jederzeit verfügbare und aufsichtsfeste Wahrnehmung der Aufgaben sicher.
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Die Anforderungen an die Compliance-Funktion sind in den vergangenen Jahren deutlich gestiegen – sowohl in inhaltlicher Tiefe als auch in Bezug auf Unabhängigkeit, Ressourcenausstattung und Dokumentation. Gleichzeitig ist der Markt für qualifizierte Compliance-Officer angespannt. Eine Auslagerung an einen spezialisierten externen Dienstleister ist in beiden Regimen unter den Voraussetzungen der jeweiligen Auslagerungsvorschriften zulässig und in vielen Konstellationen die effizienteste Lösung.
Unsere Leistungen umfassen:
Wahrnehmung der Compliance-Funktion (in Auslagerung) – Wir übernehmen die Funktion des Compliance-Beauftragten nach MaRisk und/oder WpHG, einschließlich aller damit verbundenen Aufgaben (Identifikation und Bewertung der wesentlichen Compliance-Risiken, Erstellung und Umsetzung des risikobasierten Compliance-Plans, laufende Überwachung der einschlägigen rechtlichen Regelungen, Berichterstattung an Geschäftsleitung und Aufsichtsorgan sowie Ansprechpartner gegenüber der BaFin).
Unterstützung Ihrer internen Compliance-Funktion – Sie behalten die Funktion intern, wir entlasten Ihr Team punktuell oder dauerhaft: bei der Erstellung und Pflege des Compliance-Plans, bei Risikoanalysen, bei der Umsetzung neuer regulatorischer Anforderungen, bei der Durchführung von Kontrollhandlungen oder bei der Berichterstattung.
Vorübergehende Wahrnehmung der Funktion – Bei Vakanzen, Elternzeit- oder Krankheitsvertretungen, in Übergangsphasen nach personellen Wechseln oder während intensiver Projektphasen übernehmen wir die Funktion zeitlich befristet und gewährleisten damit die kontinuierliche aufsichtskonforme Wahrnehmung der Funktion.
Ob MaRisk, WpHG oder beide Regime parallel – wir richten Umfang und Intensität unserer Tätigkeit an Größe, Geschäftsmodell und Risikoprofil Ihres Instituts aus und stellen sicher, dass die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Unabhängigkeit, Qualifikation und Anforderungen der Auslagerungsvorschriften jederzeit erfüllt sind.
